Falcon 10 Bildrecht für Drohnenaufnahmen
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Falcon 10 Bildrecht für Drohnenaufnahmen

15,00 CHF
steuerfrei

Lernscript 10 Datenschutz und Bildrecht

Menge

Die Falcon Drone Academy hat eine umfangreiche Lernscriptsammlung für Fernpiloten.

Lernscript Syllabus 11 - Aus dem Inhalt:

Leseprobe:

Was interessiert mich Datenschutz?

Brauche ich dieses Script, ich möchte ja nur fliegen und einige private Foto- und Filmaufnahmen machen?

Ja, brauchst Du, Datenschutz und das Recht am Bild betrifft jeden Drohnenpiloten!

 

Spektakuläre Hochzeitsfotos, Landschaftsaufnahmen unserer Alpen, Vermessungsflüge, Rehkitzsuche, 360°-Aufnahmen bei sportlichen Aktivitäten aller Art, Immobilienvermarktung, Dachinspektionen, Solarpanelreinigung, Brandherdüberwachung, Rauchgasanalyse oder Qualitätskontrolle in der Landwirtschaft — Drohnen sind vielseitig einsetzbar. Aber dürfen die mit Kameras ausgestatteten Flugobjekte beliebig geflogen werden oder greift bei der Drohne der Datenschutz?

 Da Drohnen heute in der Regel mit Kameras bestückt sind, können sie auch zur Videoüberwachung eingesetzt werden.

Personen, die solche Drohnen fliegen lassen, müssen deshalb die Voraussetzungen des Datenschutzes einhalten, sobald auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen enthalten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.

 

In der Praxis werfen auch kleine Drohnen neben dem Absturzrisiko vor allem Probleme in Bezug auf das Recht am eigenen Bild auf. Personen, die die Drohne gewollt oder zufällig ins Visier nimmt, sei es als Hauptgegenstand oder als Beiwerk haben Rechte. Weil Personenbilder von Dritten und Bilder von Gegenständen, die auf persönliche Verhältnisse schliessen lassen, wie etwa unaufgeräumte Balkons oder Autokennzeichen, auch personenbezogene Daten sind, kommt man bei gewerblichem Betrieb auch mit dem Datenschutzrecht in Konflikt. Ganz abgesehen von Fragen der Zulässigkeit der Datenverarbeitung dürfte es äusserst komplex sein, die Informationspflichten erfüllen. Da Drohnen im grossen Umfang Daten nach moderner Technik verarbeiten und speichern, dürfte man nicht ohne Datenschutzfolgenabschätzung auskommen. Eine abgestürzte und gefundene Drohne könnte eine  Datenpanne der besonderen Art verursachen. Fällt sie auf eine Person, dann vereinen sich hohe Risiken für die Persönlichkeit mit solchen für die körperliche  Unversehrtheit. 

In diesem Script soll dargelegt werden, welche Kriterien aus Sicht des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Zusammenhang mit Videoaufnahmen aus Luftfahrzeugen im Allgemeinen und Drohnen im Besonderen gelten.

Was darf fotogrfiert oder gefilmt werden?

Gute Quelle: http://nordbild.com/bildrechte-check/

Bildrechte-Checkliste

Panoramafreiheit

Sach- und Architekturfotografie: Ist das Gebäude, der Gegenstand oder die Landschaftsgestaltung urheberrechtlich geschützt?

Die Panoramafreiheit ist in der Schweiz in Art. 27 des Urheberrechtsgesetzes (URG) gesetzlich verankert. Danach ist es zulässig, ein Werk, welches der Allgemeinheit zugänglich ist, abzubilden. Diese sind demnach dem Urheberschutz entzogen.

 

By Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Own work, using:File:Freedom of Panorama in Europe.svgFile:Freedom of Panorama in Europe NC.svgCC BY-SA 3.0Link

Art. 27 Abs. 1 URG – URG steht für Urheberrechtsgesetz – regelt die Panoramafreiheit in der Schweiz wie folgt:

«Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.»

 

Vor einigen Jahren wurde im Zentrum der Stadt Zürich ein Hafenkran als Kunstwerk im öffentlichen Raum errichtet. Der ausrangierte Hafenkran aus Rostock bildet das Herzstück einer temporären Kunst-Installation namens Zürich Transit Maritim. Anfang 2015 wurde der Hafenkran wieder abgerissen.

Beim Zürcher Hafenkran handelte es sich um ein Werk auf allgemein zugänglichem Grund. Aber der Hafenkran galt nicht als «bleibend» im Sinn der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, denn es handelte sich erklärtermassen um eine temporäre Kunst-Installation. Aus diesem Grund durfte der Hafenkran auf Grundlage der Panoramafreiheit nicht fotografiert werden, sofern keine ausdrückliche Genehmigung dafür vorlag.

 

Fremdes Eigentum: Eigentümer kann sich wehren, wenn die Sache mit Verwertungsabsicht innerhalb seines Grundstücks oder aus dem nichtöffentlichen Raum heraus oder unter Überwindung von Sichtschutz zwecks Verwertung der Fotos fotografiert werden soll.

 

Bilder rechtssicher publizieren

Ein Auszug aus den Nutzungsbedingungen von Facebook:

 

"Sie übertragen Facebook hiermit eine unabänderliche, unbefristete, nicht exklusive, übertragbare, hiermit vollständig bezahlte, weltweit gültige Lizenz (mit dem Recht sie weiter zu lizenzieren), alle Nutzer-Inhalte zu verwenden, kopieren, veröffentlichen, streamen, speichern, öffentlich aufzuführen, zeigen, übertragen, scannen, neu zu formatieren, verändern, redigieren, übersetzen, auszugsweise zu nutzen, adaptieren und zu verbreiten, die Sie bei Facebook einstellen (..)"

 

Das bedeutet nichts anderes, als dass Facebook sich das Recht herausnimmt, alles, was Sie dort einstellen ebenfalls nutzen zu dürfen. "Halt", sagen Sie. "So einfach ist das doch nicht. So ein Bild hat ja Metadaten, die seine Herkunft und meine Urheberschaft beweisen!" Stimmt, aber auch das hat Facebook bedacht: alle Bilder, die auf der Plattform hochgeladen werden, verlieren automatisch ihre Metadaten.

 

Private oder gewerbliche Nutzung?

Wodurch ist nicht gewerbliche Nutzung gekennzeichnet?

Das ist jede Art von privater Nutzung, ohne Verwertungsabsicht. Wenn die Veröffentlichung in den sozialen Medien „privat“ erfolgt, dann ist der Status kommerziell nicht auszuschliessen.

Das Internet und Social-Media haben hinsichtlich Rechte, kommerzieller oder privater Nutzung ein weites Feld aufgetan. Wenn Sie eine Aufnahme haben, die der Panoramafreiheit zuzurechnen ist, die keine Personenrechte, kein Haus- oder -Eigentumsrecht verletzt, nicht gegen das Urheberrecht verstösst, ist kommerzielle Nutzung nicht ausgeschlossen.

Zwischen privat und gewerblich ist ein rechtlicher Graubereich mit unterschiedlichen Dimensionen angesiedelt.

 

Beispiele hierfür:

Sie schreiben in rein privater Absicht einen Blog über Ihre letzte Urlaubsreise. Der Blogbetreiber finanziert sein Angebot durch Werbung. Damit ist Ihr Blog nicht mehr privat, weil der Anbieter kommerzielle Motive hat.

In Facebook und Co. ist es nicht zu verhindern, dass Werbung geschalten wird. Dort ein Bild hochzuladen heisst kommerzielle Nutzung. Das Geschäft, das Sie mit Facebook u.a. abgeschlossen haben, lautet: kostenloser Zugang versus Content. Kurz gesagt, sie befüllen Ihren Account, bauen einen Freundeskreis (Follower) auf. Die Social-Media-Plattform platziert zielgerecht Werbung und schenkt Ihnen dafür den Zugang. Dabei steht Facebook als Synonym für Twitter, YouTube, Instagram, Pinterest, und ähnliche mehr.

Laut den Nutzungsbedingungen übertragen Sie mit dem Hochladen des Bildes alle Rechte an Facebook. Das Bild kann verteilt, verändert, verkauft werden. Sie bleiben zwar Urheber, doch ohne Rechte, nicht einmal das, der Nennung Ihres Namens. Wenn also ein von Ihnen hochgeladenes Bild auf anderen Plattformen auftaucht, so haben Sie keinen Anspruch auf Vergütung und können es auch kaum unterbinden.

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